Die Vereinssatzung (Stand 23.02.2007)
1. Name und Sitz
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann Südbrandenburger Sternfreunde e. V. Er hat seinen Sitz in 03096 Burg/Spreewald
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, wie astronomischen Beobachtungen, Vorträgen, der Verbreitung astronomischen Wissens in der Bevölkerung und den Schulen und wissenschaftlicher Forschung.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung und beantragt die Anerkennung als gemeinnützige Vereinigung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die aktive Arbeit der Mitglieder zur Verbreitung astronomischen Wissens in der Öffentlichkeit.
3. Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
5. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Mitgliederversammlungen werden von dem 1. Vorsitzenden des Vorstandes regelmäßig, mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung, sonst nach Bedarf einberufen. Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Für die Frist maßgebend ist der Tag der Absendung der Einladung.
Die Mitgliederversammlung trifft wesentliche Entscheidungen, insbesondere obliegt ihr:
- die Wahl, Entlastung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes (einfache Mehrheit)
- die Genehmigung der Finanzplanung und der Abrechnung (einfache Mehrheit)
- die Gesamtplanung (einfache Mehrheit)
- die Satzungsänderung (2/3-Mehrheit)
- der Mitgliederausschluss (2/3-Mehrheit)
- die Auflösung des Vereins (2/3-Mehrheit)
Anträge, über die die Mitgliederversammlung entscheiden soll, sind dem Vorstand spätestens acht Tage vorher schriftlich zu unterbreiten. Die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte kann zu Beginn der Versammlung beschlossen werden, mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderungen, Wahlen zum Vorstand oder Auflösung des Vereins.
Der Vereinsvorsitzende, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung.
Über die Versammlungen wird ein Protokoll gefertigt, das den wesentlichen Inhalt des Sitzungsverlaufs und die Beschlüsse und deren Abstimmungsergebnisse enthalten muss. Darüberhinaus müssen der Tag der Sitzung, Tagesordnung, die Namen der erschienenen Mitglieder aus dem Protokoll hervorgehen. Das Protokoll wird vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet; es steht den Migliedern auf Anfrage zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Nichterreichen der Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung ist eine Folge-Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
- Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
- Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts
6. Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB
Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
7. Geschäftsführender Vorstand / Beirat
Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2 Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, beruft Mitgliederversammlungen ein und legt auf diesen Versammlungen Rechenschaft über seine Arbeit ab. Im Rechtsverkehr wird der Verein duch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen müssen von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet sein. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein anderes Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Scheidet der 1. Vorsitzende vorfristig aus, so übernimmt einer der 2 Stellvertreter den Vorsitz bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
Der Vorstand ist berechtigt, eine/n GeschäftsführerIn mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
8. Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.
9. Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird über die Verwendung des gemeinsamen Vermögens auf der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit entschieden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Massen/Niederlausitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Wissenschaft, Bildung und Erziehung verwenden muss.
10. Schiedsvertrag
Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.
11. Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Sie müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.
Unterzeichnet durch den 1. Vorsitzenden Dr. Andrè Winzer und dem 2. Vorsitzenden Hans-Dieter Greißner.